Edelstahlschornstein: Vorschriften

Vorschriften Edelstahlschornstein

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Die Abgase Ihrer Feuerstätten müssen einwandfrei abgeleitet werden, ohne die Umgebung zu beeinträchtigen. Es müssen also die in der BISchV § 19 geforderten Immissionsabstände eingehalten werden.

Ableitbedingungen für Abgase
Die Austrittsöffnung von Schornsteinen bei Feuerungsanlagen für feste Brennstoffe, die ab dem 22. März 2010 errichtet oder wesentlich geändert werden, müssen:

1. bei Dachneigungen
a) bis einschließlich 20 Grad den First um mindestens 40 Zentimeter überragen oder von der Dachfläche mindestens 1 Meter entfernt sein,
b) von mehr als 20 Grad den First um mindestens 40 Zentimeter überragen oder einen horizontalen Abstand von der Dachfläche von mindestens 2 Meter und 30 Zentimeter haben;

2. bei Feuerungsanlagen mit einer Gesamtwärmeleistung bis 50 Kilowatt
in einem Umkreis von 15 Metern die Oberkanten von Lüftungsöffnungen, Fenstern oder Türen um mindestens 1 Meter überragen; der Umkreis vergrößert sich um 2 Meter je weitere angefangene 50 Kilowatt bis auf höchstens 40 Meter.

Die einschlägigen baulichen Vorschriften und Regelwerke des Bundeslandes und des Bundes, insbesondere die Landesbau- ordnung, die Feuerungsverordnung zur Landesbauordnung, die DIN 18160, die EN 1443, und die Anforderungen der Zulassung bzw. CE-Zertifizierung sind in jedem Fall einzuhalten.

Nach den VDE Richtlinien müssen größere elektrisch leitende Baugruppen im und am Gebäude entweder in eine vorhandene Blitzschutzanlage einbezogen sein, oder es muss ein Er- dung/- Potentialausgleich mit einem Mindestquerschnitt von 50 mm2 hergestellt werden. Es ist sinnvoll, den Potentialausgleich im Fußbereich der Abgasanlage durch einen Fachbetrieb anbringen zu lassen.

Richtlinie für die Abführung des Kondensats sind die Merk- blätter A1 15 und M251 der Abwassertechnischen Vereinigung ev. (ATV), St. Augustin. Entscheidend sind jedoch die wasserrechtlichen Vorschriften der Länder und Satzungen der unteren Wasserbehörde der Gemeinde.

Zustimmung des Schornsteinfegers – ohne geht es nicht

Die Idee ist geboren: Ein Kamin soll aufgestellt werden. Man träumt von kuscheligen Kaminabenden, von wohliger Wärme und oftmals von dem angenehmen Geruch des Holzes und einem knisternden Feuer. Doch wie so oft hat der Gesetzgeber in Deutschland vor den Genuss eine Genehmigung gesetzt. Beim Kaminbau erfolgt die Genehmigung u.a. durch eine Abnahme durch den Schornsteinfeger. Zuständig ist hier immer der jeweilige Bezirksschornsteinfegermeister.

Tipp: Bei allen Fragen rund um den Kamin am besten den Schornsteinfeger fragen

Wenn man eine neue Feuerstätte plant oder Veränderungen vornehmen will, so ist der Schornsteinfeger auch immer der beste Ansprechpartner. Schon lange vor einer Abnahme kann man ihn ins Boot holen. Denn er ist nicht nur für rein formale Aufgaben zuständig. Er gibt Tipps und berät bei der Umsetzbarkeit der Pläne, kann einen bestehenden Schacht auf seine Nutzbarkeit überprüfen und hat viele Tipps und nützliche Hinweise für die Auswahl des richtigen Ofens und des geeigneten Anschlusses an den Rauchabzug parat. Handwerklich geschickte Häuslebauer können in der Regel mit den entsprechenden Informationen den Aufbau und den Anschluss eines Kamins an einen nutzbaren Bestandsschornstein realisieren, ohne eine Fachfirma zu benötigen. Ein guter und freundlicher Kontakt ist daher sinnvoll und sollte natürlich in Bezug auf den Glücksbringerstatus des schwarz gekleideten Herrn im Zylinder ohnehin selbstverständlich sein.

Bei einer notwendigen Kaminsanierung jedoch ist es oftmals ratsam, hier eine Fachfirma zu beauftragen, die entsprechende Erfahrungen aufweist. Oftmals ist das günstiger, als einen Fehler zu machen, durch den dann eine Abnahme des Kamins verweigert wird.

Wann eine Baugenehmigung gebraucht wird

Ist der Kaminbau abgeschlossen, so kann mit dem Bezirksschornsteinfegermeister ein Termin zur Abnahme ausgemacht werden. War für einen Kaminneubau eine Baugenehmigung erforderlich (dieses Thema wird in Kapitel 11.12.2 behandelt), so stellt der Schornsteinfeger auch eine Bescheinigung aus, dass die Einrichtung der Feuerstätte ordnungsgemäß erfolgt ist. Nun ist man auf der sicheren Seite und kann seinen Kamin nach Herzenslust genießen. Am Besten spricht man bei diesem Termin auch gleich ab, ob und inwiefern der Schornsteinfeger regelmäßig zur Kontrolle vorbei schauen muss. Wer es sich zutraut, kann aber notwendige Reinigungsarbeiten häufig auch gut selber übernehmen.

Wichtig ist noch, dass auch alle Änderungen an der Feuerstätte, beziehungsweise dem Kaminofen, zukünftig durch den Schornsteinfeger abgenommen werden. Nur weil er einmal den Betrieb von beispielsweise einer Ölheizung erlaubt hat heißt das nicht, dass hier auch ohne seine Genehmigung einfach ein Pelletofen aufgestellt oder der Kaminschacht baulich verändert werden darf. Aus diesem Grund sollte man jede Änderung als neue Maßnahme betrachten und auch hier den Schornsteinfeger vorab befragen. Es kann nämlich gut möglich sein, dass ein Kaminschacht nicht für den Betrieb jeder beliebigen Feuerstätte ausgelegt ist.

 

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